Eintragung | Text | Veröffentlichung | Suchbegriff in der Insolvenzdatei (Ganzer Text) | Suche nach |
Parteien | Parteien | Schuldner | Schuldner | |
| | Masseverwalter | Masseverwalter | |
| | Masseverwalterstellvertreter | Masseverwalterstellvertreter | |
| | Ausgleichsverwalter (vor IRÄG 2010) | Ausgleichsverwalter | |
| | Ausgleichsverwalterstellvertreter (vor IRÄG 2010) | Ausgleichsverwalterstellvertreter | |
| | Aufsichtsperson | Aufsichtsperson | |
| | Insolvenzverwalter | Insolvenzverwalter | |
| | Sanierungsverwalter (IRÄG 2010) | Sanierungsverwalter | |
| | Sanierungsverwalterstellvertreter (IRÄG 2010) | Sanierungsverwalterstellvertreter | |
keine Eröffnung | | Das Insolvenzverfahren/Schuldenregulierungsverfahren wird mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. (IRÄG 2010) | Kostendeckung | Kost* |
Eröffnung (§ 2 IO, § 4 AO),
Anmeldungsfrist | | Eröffnung des Konkurses/Anschlusskonkurses: TT.MM.JJJJ | Eröffnung | Eröff* |
| | Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens TT.MM.JJJJ | Eröffnung | Eröff* |
| | Eröffnung des Sanierungsverfahrens TT.MM.JJJJ | Eröffnung | Eröff* |
| | Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am TT.MM.JJJJ (vor IRÄG 2010) | Eröffnung | Eröff* |
| | Eröffnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens am TT.MM.JJJJ | Eröffnung | Eröff* |
| | Anmeldungsfrist bis TT.MM.JJJJ | Eröffnung | Anm* |
Tagsatzung | | Tagsatzung: TT.MM.JJJJ, um HH:MM, xx Ort xxxxxxxxxx | Tagsatzung | |
| Prüfungstagsatzung - allgemeine | Prüfungstagsatzung | Tagsatzung | Prüf* |
| Prüfungstagsatzung - nachträgliche (§ 107 Abs 2 IO) | Nachträgliche Prüfungstagsatzung | Tagsatzung | nach* |
| Berichtstagsatzung (§ 91a IO) | Berichtstagsatzung | Tagsatzung | Beri* |
| 1. Gläubigerversammlung (§ 74 Abs 3 IO) | 1. Gläubigerversammlung | Tagsatzung | Gläub* |
| Gläubigerversammlung (§ 91 Abs 2 IO) | Gläubigerversammlung, Tagesordnung: | Tagsatzung | Tages* |
| Zwangsausgleichstagsatzung (§ 145 Abs 2 KO) | Zwangsausgleichstagsatzung (vor IRÄG 2010) | Tagsatzung | Zwang* |
| Sanierungsplantagsatzung (§ 145 Abs 2 IO) | Sanierungsplantagsatzung (IRÄG 2010) | | |
| Zahlungsplantagsatzung (§ 193 Abs 2 IO) | Zahlungsplantagsatzung | Tagsatzung | Zahl* |
| Abschöpfungsverfahrenstagsatzung (§ 200 Abs 2 IO) | Abschöpfungsverfahrenstagsatzung | Tagsatzung | Absch* |
| Verteilungstagsatzung (§ 130 Abs 1,4 IO) | Verteilungstagsatzung | Tagsatzung | Vert* |
| Meistbotsverteilungstagsatzung (§ 119 IO) | Meistbotsverteilungstagsatzung | Tagsatzung | Meist* |
| Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs 3 IO) | Rechnungslegungstagsatzung | Tagsatzung | Rech* |
| Vermögensverzeichnistagsatzung | Vermögensverzeichnistagsatzung | Tagsatzung | Verm* |
| Schlussrechnungstagsatzung | Schlussrechnungstagsatzung | Tagsatzung | Schlu* |
| Ausgleichstagsatzung | Ausgleichstagsatzung (vor IRÄG 2010) | Tagsatzung | Ausg* |
Tagsatzung abberaumt | | Die für den TT.MM.JJJJ anberaumte Tagsatzung wird abberaumt. | Abberaumung | Tag* |
Tagsatzung verlegt | | Die für den TT.MM.JJJJ anberaumte Tagsatzung wird verlegt auf den
Datum: TT.MM.JJJJ
um: # Uhr
Ort: # | Verlegung | Tag* |
Zwischenerledigung | besondere Zustellungen unterbleiben (§ 257 IO) | Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden. | Zustellung | zug* |
| Aulösung von Bezirksgerichten | Dieser Insolvenzfall wird unter der Geschäftszahl des aufgelassenen Gerichts
nunmehr weiter geführt vom neu zuständigen Bezirksgericht
#
Für Auskünfte ist daher nur mehr das neu zuständige Gericht zu kontaktieren.
Alle Hinweise im ergänzenden Inhalt beziehen sich ebenfalls nur mehr auf
dieses Gericht. | Auflösung | neu |
| Beiordnung Gläubigerausschuss (§ 88 Abs 1 IO) | Gläubigerausschuss - Mitglieder:
# | Beiordnung | Gläub* |
| Beiordnung
Gläubigerbeirat (§ 36 Abs 1 AO)
(vor IRÄG 2010) | Gläubigerbeirat - Mitglieder:
# | Beiordnung | Gläub* |
| Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“ | Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). | Konkursmasse | Masse* |
| Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
(IRÄG 2010) | Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). | Insolvenzmasse | Masse* |
| Entfall der Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“ | Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt. | Konkursmasse | Masse* |
| Entfall der Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
(IRÄG 2010) | Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt. | Insolvenzmasse | Masse* |
| Bekanntmachung Verpachtung oder Veräußerung (§ 117 IO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“ | Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht. | Konkursmasse | Masse* |
| Bekanntmachung Verpachtung oder Veräußerung (§ 117 IO)
(IRÄG 2010) | Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht. | Insolvenzmasse | Masse* |
| Verteilungsentwurf vom Masseverwalter vorgelegt (§ 130 Abs 1 IO)
(vor IRÄG 2010)
Hinweis: vor dem 1.7.2010 veröffentlichte Fälle sind unter dem alten Suchwort „Konkursmasse“ zu finden, ab dem 1.7.2010 neu veröffentlichte unter „Insolvenzmasse“ | Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt:
Verteilungsquote: # | Konkursmasse | Vert* |
| Verteilungsentwurf vom Masseverwalter vorgelegt (§ 130 Abs 1 IO)
(IRÄG 2010) | Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt:
Verteilungsquote: # | Insolvenzmasse | Vert* |
| Geringfügungkeit (§ 180a IO) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig. | Geringfügig | ger* |
| Eigenverwaltung entzogen
(IRÄG 2010) | Dem Schuldner wird die Eigenverwaltung entzogen. | Eigenverwaltung | entzogen |
| Eigenverwaltung beschränkt
(IRÄG 2010) | Die Eigenverwaltung wird beschränkt.
Inhalt der Beschränkung
# | Eigenverwaltung | beschränkt |
| Bezeichnungsänderung
(IRÄG 2010) | Die Bezeichnung des Verfahrens wird auf Konkursverfahren abgeändert. | Bezeichnungsänderung | abgeändert |
| Eigenverwaltung | Eigenverwaltung des Schuldners. | Eigenverwaltung | Eig* |
| Unternehmensschließung - war bereits geschlossen | Das Unternehmen bleibt geschlossen. | Unternehmen | bleibt |
| Unternehmensschließung - wird geschlossen | Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. | Unternehmen | Schl* |
| Unternehmensschließung - wird nicht geschlossen | Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt. | Unternehmen | fort* |
| Unternehmensschließung - Wiedereröffnung | Die Wiedereröffnung des Unternehmens wird angeordnet. | Unternehmen | Wieder* |
| Unternehmensschließung - befristet fortgeführt
(vor IRÄG 2010) | Das Unternehmen wird befristet fortgeführt. | Unternehmen | fort* |
| Unternehmensschließung - fortgeführt | Das Unternehmen wird fortgeführt. | Unternehmen | fort* |
| Genehmigung des Zwischenverteilungsentwurfs des Masseverwalters (§ 130 Abs 4 IO) | Der Zwischenverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt. | Zwischenverteilung | Zwisch* |
| Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfs des Masseverwalters (§ 130 IO) | Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt. | Schlussverteilung | Schluss* |
| Feststellung der Schlussrechnung (bei Eigenverwaltung) | Die Schlussrechnung wird festgestellt. | Schlussrechnung | fest* |
| Genehmigung der Schlussrechnung (bei Bestellung eines Masseverwalters) | Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. | Schlussrechnung | Mass* |
| Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens | Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wird abgewiesen. | Abschöpfungsverfahren | abg* |
| Abschöpfungsverfahren eingeleitet (§ 200 Abs 4 IO) | Das Abschöpfungsverfahren wird am TT.MM.JJJJ eingeleitet. | Abschöpfungsverfahren | eing* |
| Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 IO)
(vor IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zahlungsplan wird bestätigt.
Wesentlicher Inhalt:
# | Bestätigung | Zahl* |
| Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 IO)
(IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zahlungsplan wird bestätigt. | Bestätigung | Zahl* |
| Annahme des Zahlungsplans (§ 193 Abs 1 KO)
(vor IRÄG 2010) | Der Zahlungsplan wurde angenommen. | | ang* |
| Annahme des Zahlungsplans (§ 193 Abs 1 IO)
(IRÄG 2010) | Der Zahlungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt:
# | Zahlungsplan | ang* |
| Zahlungsplans nicht angenommen (§ 193 Abs 1 IO) | Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen. | Zahlungsplan | nicht |
| Zahlungsplan -
Ende der Zahlungsfrist
(nur für neuerliche Eintragung in die Insolvenzdatei) | ZAHLUNGSPLAN - Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Zahlungsplan | Ende |
| Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans | Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Zahlungsplan wird die Bestätigung versagt. | Zahlungsplan | versagt |
| Zahlungsplan neu bzw geändert (§ 195a IO) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird für # Jahr/Mon zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans fortgesetzt. | Zahlungsplan | fort* |
| Sanierungsplan angenommen
(IRÄG 2010) | Der Sanierungsplan wurde angenommen.
Wesentlicher Inhalt:
# | Sanierungsplan | Sanierungs* |
| Sanierungsplan nicht angeommen
(IRÄG 2010) | Der Sanierungsplan wurde nicht angenommen. | Sanierungsplan | Sanierungs* |
| Sanierungsplan bestätigt
(IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angeommene Sanierungsplan wird bestätigt. | Sanierungsplan | Sanierungs* |
| Sanierungsplan nicht bestätigt
(IRÄG 2010) | Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Sanierungsplan wird die Bestätigung versagt. | Sanierungsplan | Sanierungs* |
| Zwangsausgleich bestätigt (§ 157 KO)
(vor IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt: | Bestätigung | Zwang* |
| Zwangsausgleich bestätigt Überwachung durch Sachwalter
(vor IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angenommene Zwangsausgleich wird bestätigt. Die Ausgleichserfüllung wird durch einen Sachwalter erfüllt. Wesentlicher Inhalt: | Ausgleichsbestätigung | Zwang* |
| Annahme des Zwangsausgleichs (§ 147 Abs 1 KO)
(vor IRÄG 2010) | Der Zwangsausgleich wurde angenommen. | Zwangsausgleich | ang* |
| Zwangsausgleich nicht angenommen (§ 193 Abs 1 KO)
(vor IRÄG 2010) | Der Zwangsausgleich wurde nicht angenommen. | Zwangsausgleich | nicht |
| Zwangsausgleich -
Ende der Zahlungsfrist
(nur für neuerliche Eintragung in die Insolvenzdatei)
(vor IRÄG 2010) | ZWANGSAUSGLEICH - Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Zwangsausgleich | Ende |
| Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs
(vor IRÄG 2010) | Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Zwangsausgleich wird die Bestätigung versagt. | Zwangsausgleich | versagt |
| Annahme des Ausgleichs (§ 42 Abs 1 AO)
(vor IRÄG 2010) | Der Ausgleich wurde angenommen. | Ausgleich | ang* |
| Ausgleich nicht angenommen
(vor IRÄG 2010) | Der Ausgleich wurde nicht angenommen. | Ausgleich | nicht |
| Bestätigung des Ausgleichs Überwachung durch Sachwalter
(vor IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angenommene Ausgleich wird bestätigt. Die Ausgleichs-erfüllung wird durch einen Sachwalter erfüllt. Wesentlicher Inhalt: | Ausgleichsbestätigung | Aus* |
| Sanierungsplanbestätigung
(IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. Die Erfüllung des Sanierungsplans wird durch einen Treuhänder überwacht. | Sanierungsplanbestätigung | Sanierungs* |
| Bestätigung des Ausgleichs (§ 49 Abs 2 AO)
(vor IRÄG 2010) | Der am TT.MM.JJJJ angenommene Ausgleich wird bestätigt. Wesentlicher Inhalt: | Bestätigung | Aus* |
| Versagung der Bestätigung des Ausgleichs (§ 50 AO)
(vor IRÄG 2010) | Dem am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleich wird die Bestätigung versagt. | Bestätigung | vers* |
| Änderung der Zuständigkeit innerhalb des Gerichts - Abtretung | Verfahren abgetreten an: | Überweisung | abge* |
| Änderung der Zuständigkeit - Abtretung | Verfahren überwiesen an: | Überweisung | Verf* |
| Änderung der Zuständigkeit - Übernahme | Verfahren übernommen von: | Übernahme | Verf* |
| Einstweilige Vorkehrungen (§ 73 Abs 3 IO) | Einstweilige Vorkehrungen: | Vorkehrungen | Vor* |
| Fristverlängerung für die Annahme des Ausgleichs (§ 68 AO)
(vor IRÄG 2010) | Die Frist zur Annahme des Ausgleichs ersteckt bis TT.MM.JJJJ. | Annahmefrist | Ann* |
| Einstellung des Ausgleichsverfahrens ohne Anschlusskonkurs
(vor IRÄG 2010) | Das Ausgleichsverfahren wird ohne Anschlusskonkurs eingestellt. | Einstellung | ohne |
| Einstellung des Ausgleichsverfahren mit Anschlusskonkurs
(vor IRÄG 2010) | Das Ausgleichsverfahren wurde eingestellt. Anschlusskonkurs zu ZZ9 S ZZZ9/JJa, eröffnet am TT.MM.JJJJ. | Anschlusskonkurs | eing* |
| Rekurs (IRÄG 2010) | Gegen #### ist ein Rekurs eingelangt. | Rekurs | Rekurs |
Aufhebungen | Schlussverteilung (§ 139 IO) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach Schlussverteilung aufgehoben. | Schlussverteilung | aufg* |
| nach Verteilung bei Masseunzulänglichkeit (§ 124a Abs 3 IO) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. | Aufhebung | Masse* |
| Zwangsausgleich bestätigt (§ 157 KO)
(vor GIN 2006) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJ angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben. | Aufhebung | Zwang* |
| Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung
(vor IRÄG 2010) | Die Bestätigung des Ausgleichs ist rechtskräftig. | Aufhebung | Aus* |
| Mangels Vermögens (§ 123a IO)
(IRÄG 2010) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren / Das Sanierungsverfahren wird mangels Kostendeckung aufgehoben. | Aufhebung | Kosten* |
| Zustimmung aller Gläubiger (§ 123b IO) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren / Das Sanierungsverfahren wird mit Zustimmung aller Gläubiger aufgehoben. | Aufhebung | aller |
| Bestätigung des Zahlungsplans (§ 196 KO)
(vor GIN 2006) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJ angenommenen Zahlungsplans aufgehoben. | Aufhebung | Zahl* |
| Abschöpfungsverfahren eingeleitet (§ 200 Abs 4 KO)
(vor GIN 2006) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. | Aufhebung | Absch* |
| Beendigung des fortgesetzten Verfahrens (§ 65 Abs 2 AO)
(vor IRÄG 2010) | Das nach der Ausgleichsbestätigung fortgesetzte Ausgleichsverfahren ist rechtskräftig beendet. | Beendigung | fort* |
| rechtskräftige Einstellung des Ausgleichsverfahrens ohne Anschlusskonkurs (§ 67 AO)
(vor IRÄG 2010) | Die Einstellung des Ausgleichsverfahrens ist rechtskräftig. | Einstellung | Aus* |
Aufhebungen im Ausgleichsverfahren
(vor IRÄG 2010) | Aufhebung nach § 57 Abs 1 AO | Das am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben. | Aufhebung | 1 + auf* |
| Aufhebung nach § 57 Abs 2 AO | Das am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben. | Aufhebung | 2 + auf* |
| Aufhebung nach § 57 Abs 1 AO | Das am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben. Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Aufhebung | 1 + Zahl* |
| Aufhebung nach § 57 Abs 2 AO | Das am TT.MM.JJJJ eröffnete Ausgleichsverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben. Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Aufhebung | 2 + Zahl* |
Aufhebung rechtskräftig | rechtskräftige Aufhebung des Konkurses | Die Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens ist rechtskräftig. | Rechtskraft | rechts* |
| rechtskräftige Aufhebung des Konkurses
(vor GIN 2006) | Die Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens ist rechtskräftig. Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Rechtskraft | rechts* |
| Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet, Aufhebung des Konkurses | Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben. | Aufhebung |
eingel* |
| Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, rechtskräftige Aufhebung des Konkurses | Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Aufhebung | rechts* |
| Zwangsausgleich rechtskräftig bestätigt, rechtskräftige Aufhebung des Konkurses
(vor IRÄG 2010) | Der Zwangsausgleich ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs/Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Aufhebung | rechts* |
| Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt, Aufhebung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens / Sanierungsplans
(IRÄG 2010) | Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt.
Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren / Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben.
Ende der Zahlungsfrist: TT.MM.JJJJ | Aufhebung | rechts* |
Rechtskraft | Abweisung mangels Kostendeckung – Rechtskraft
(vor IRÄG 2010) | Der Beschluss, mit dem der Konkursantrag / Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde ist rechtskräftig. | Rechtskraft | rechts* |
| Abweisung mangels Kostendeckung – Rechtskraft
(IRÄG 2010) | Die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens / Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ist rechtskräftig. | Rechtskraft | rechts* |
| Abweisung mangels Kostendeckung – Rechtskraft
(IRÄG 2010) | Der Beschluss, mit dem der Konkurs / das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung abgewiesen wurde, ist rechtskräftig. | Rechtskraft | rechts* |
Aufhebung nach Rekursentscheidung rechtskräftig | nach Rekursentscheidung (§ 79 IO) | Die Eröffnung des Konkurses / Schuldenregulierungsverfahrens / Sanierungsverfahrens wurde rechtskräftig abgeändert. Die Wirkungen der Konkurseröffnung / Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens / Eröffnung des Sanierungsverfahrens sind beendet. | Aufhebung | auf* |
Nachverfahren | Abschöpfungsverfahren - Erteilung der Restschuldbefreiung | Das Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. | Abschöpfungsverfahren | erteilt |
| Abschöpfungsverfahren - Erteilung der Restschuldbefreiung | Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. | Abschöpfungsverfahren | erteilt |
| Abschöpfungsverfahren - Entscheidung ausgesetzt | Das Abschöpfungsverfahren wird beendet. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird ausgesetzt bis: TT.MM.JJJJ | Abschöpfungsverfahren | ausge* |
| Abschöpfungsverfahren - keine Restschuldbefreiung | Das Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung nicht erteilt. | Abschöpfungsverfahren | nicht |
| Abschöpfungsverfahren - keine Restschuldbefreiung | Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung nicht erteilt. | Abschöpfungsverfahren | nicht |
| Abschöpfungsverfahren - vorzeitige Einstellung | Das Abschöpfungsverfahren wird vorzeitig eingestellt. | Abschöpfungsverfahren | vorz* |
| Widerruf der Restschuldbefreiung gem § 216 IO | Die mit Beschluss vom TT.MM.JJJJ erteilte Restschuldbefreiung wird gem § 216 IO widerrufen. | Abschöpfungsverfahren | wider* |
Veröffentlichungen nach Aufhebung | Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans - beendet
(IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans wird beendet. | Überwachung | Über* |
| Überwachung – rechtskräftig beendet
(IRÄG 2010) | Die Beendigung der Überwachung ist rechtskräftig. | Überwachung | Über* |
| Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans – eingestellt
(IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans wird eingestellt. | Überwachung | Über* |
| Einstellung der Überwachung | Die Einstellung der Überwachung ist rechtskräftig. | Überwachung | Über* |
| Einstellung der Überwachung- neuerliches Insolvenzverfahren
(IRÄG 2010) | Die Einstellung der Überwachung ist rechtskräftig. Neuerliches Insolvenzverfahren zu ####. | Überwachung | Über* |
| Einstellung der Überwachung- neuerliches Insolvenzverfahren unterbleibt
(IRÄG 2010) | Die Einstellung der Überwachung ist rechtskräftig. Eine neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbleibt. | Überwachung | Über* |
| Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 157g Abs 1 KO ohne neuerliche Konkurseröffnung)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des am angenommenen Zwangsausgleichs ist gemäß § 157g Abs 1 KO rechtskräftig beendet. | Überwachung | Über* |
| Überwachung durch Sachwalter - Beendigung mit neuerlicher Konkurseröffnung (§ 157g Abs 5 KO)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs ist rechtskräftig beendet. Neuerliches Konkurs- / Schulden-regulierungsverfahren zu ZZ9 S ZZZZ9/JJa, eröffnet am TT.MM.JJJJ. | Überwachung | Neu* |
| Überwachung durch Sachwalter - Einstellung (§ 157g Abs 2, Z ...)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs ist rechtskräftig eingestellt nach § 157g Abs 2 Z # | Überwachung | eing* |
| Überwachung durch Sachwalter - Einstellung (§ 157g Abs 2, Z 3)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Zwangsausgleichs ist gemäß § 157g Abs 2 Z 3 KO rechtskräftig eingestellt. Eine neuerliche Konkurseröffnung unterbelibt. | Überwachung | eing* |
| Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 1 AO)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 1 AO rechtskräftig beendigt. | Überwachung | eing* |
| Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 1 AO)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 1 AO rechtskräftig beendigt. | Überwachung | eing* |
| Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 2 AO)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 2 AO rechtskräftig beendigt. | Überwachung | eing* |
| Überwachung durch Sachwalter - Beendigung (§ 64 Abs 2 Z 3 AO)
(vor IRÄG 2010) | Die Überwachung der Erfüllung des am TT.MM.JJJJ angenommenen Ausgleichs ist gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO rechtskräftig beendigt. | Überwachung | eing* |
Wiederaufnahme | infolge Nichtigkeit des Zwangsausgleichs (§ 158 Abs 3 KO)
(vor IRÄG 2010) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Zwangsausgleichs wieder aufgenommen. | Übernahme | Zwang* |
| infolge Nichtigkeit des Zahlungsplans | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Zahlungsplans wieder aufgenommen. | Übernahme | Zahl* |
| infolge Nichtigkeit des Sanierungsplans
(IRÄG 2010) | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge Nichtigkeit des Sanierungsplans wieder aufgenommen. | Übernahme | Sanierungs* |
| infolge vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens | Der Konkurs / Das Schuldenregulierungsverfahren wird infolge vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens wieder aufgenommen. | Wiederaufnahme | vorz* |
freier Text | | freier Text | Text | |